Dies wird aber durch die zumindest indirekte Alleineigentümerschaft des Beschuldigten an den D.________-Gesellschaften sogleich wieder relativiert. Auch wenn die D.________-Gesellschaften in diesem Zeitpunkt dringend auf Liquidität angewiesen waren, wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ergeben sich auf dieser Ebene weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Elemente.