64.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was jedoch tatbestandsimmanent ist und sich somit nicht zusätzlich auf das Verschulden auswirkt. Beweggrund war in erster Linie die Zuführung von Liquidität in die D.________-Gruppe und somit nicht die persönliche Bereicherung. Dies wird aber durch die zumindest indirekte Alleineigentümerschaft des Beschuldigten an den D.________-Gesellschaften sogleich wieder relativiert.