und das dabei aufgebaute Vertrauen. Der Betrug wurde zudem von langer Hand geplant und der Beschuldigte legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag (siehe Ziff. 64.1 unten). Die Kammer schliesst sich sodann den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Erhöhung des Strafrahmens an. Es ist angezeigt, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen und von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (pag. 18 1424, S. 216 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 64. (Einsatz-)Strafe für den Betrug 64.1. Tatverschulden