In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Um den Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung zu vereinfachen, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für den Betrug, den Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung sowie die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung je eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.