IV. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Für alle zu sanktionierenden Delikte kann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann.