Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich dadurch für den Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, die Urkundenfälschung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung das aktuelle Recht als das mildere Recht. Für die übrigen Delikte haben die aktuellen Strafbestimmungen im Vergleich zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht keine Änderung erfahren, die sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde. Es ist deshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.