Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart zu beantworten. Für die auszufällende Geldstrafe ist dabei von besonderer Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Tagessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen möglich waren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich dadurch für den Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, die Urkundenfälschung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung das aktuelle Recht als das mildere Recht.