Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 29 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart zu beantworten.