193 heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte zwischen dem 27. Juni 2006 und Dezember 2017. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen.