45 aLVG); - Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 51 LVG) resp. Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 (Art. 45 aLVG); - Betrug, begangen am 19. Juni 2013 und zuvor, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art.