192 - Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, mehrfach begangen vom 27. Juni 2006 bis Dezember 2017, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 51 LVG) resp. Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 (Art. 45 aLVG); - Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art.