Dies wurde in der Anklageschrift mit genügender Klarheit umschrieben. Für den subjektiven Tatbestand fällt auch vorliegend ins Gewicht, dass dem Beschuldigten die fiktive Erhöhung des Aktienkapitals bewusst war. Er wusste, dass es sich bei den Mitarbeitenden des Handelsregisteramts um Beamte handelte und dass diese durch seine Angaben resp. die Einreichung des inhaltlich unwahren Verwaltungsratsprotokolls dazu veranlasst würden, einen unwahren Handelsregistereintrag vorzunehmen. Dieses Vorgehen entsprach dem Plan des Beschuldigten und erfolgte somit vorsätzlich.