Die Anwendung der mittelbaren Täterschaft ist mit dem Anklagegrundsatz zu vereinbaren. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe das Protokoll der Verwaltungsratssitzung dem Handelsregisteramt zukommen lassen. Von dieser Umschreibung ist auch das Delegieren des konkreten Versands an eine andere Person erfasst. Für das Verständnis des Vorwurfs ist vielmehr relevant, dass der Beschuldigte diesen Versand veranlasst hat. Dies wurde in der Anklageschrift mit genügender Klarheit umschrieben.