191 Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Verwaltungsratsprotokoll nicht persönlich beim Handelsregisteramt einreichte. Dies wurde wohl von Notar DJ.________ oder dessen Mitarbeitenden übernommen. Diese waren sich jedoch nicht bewusst, ein unwahres Verwaltungsratsprotokoll einzureichen. Sie handelten als willenloses Werkzeug des Beschuldigten, der als mittelbarer Täter den objektiven Tatbestand erfüllt. Die Anwendung der mittelbaren Täterschaft ist mit dem Anklagegrundsatz zu vereinbaren.