Auch beim Handelsregistereintrag handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 StGB und die Erhöhung des Aktienkapitals ist eine rechtlich erhebliche Tatsache. Wie soeben festgestellt, liess der Beschuldigte ein inhaltlich unwahres Verwaltungsratsprotokoll erstellen und verwendete dieses im Anschluss zur Täuschung der Mitarbeitenden des Handelsregisteramts, welche im Anschluss die Änderung im Handelsregister veranlassten.