XI. Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Ziff. 5.2. der Anklageschrift 60. Subsumtion Zu beurteilen ist die Anmeldung der Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG vom 16. Dezember 2009 beim Handelsregisteramt U.________. Auch diesbezüglich können für den objektiven Tatbestand weitgehend die Erwägungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1415 f., S. 207 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Mitarbeitenden des Handelsregisteramts sind Beamte im Sinne von Art. 253 StGB. Auch beim Handelsregistereintrag handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art.