Geschützt wird das Interesse an einer unmanipulierten Grundlage für öffentliche Beurkundungen (BSK StGB-Boog, N 2 zu Art. 253). Auch wenn die beiden von der Verteidigung genannten Anklagepunkte in Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung bei der D.________ AG am 16. Dezember 2009 stehen, folgt aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Tatbestände nicht, dass der eine Tatbestand den anderen konsumiert. Mit der Erschleichung einer falschen Urkunde wird das Unrecht abgegolten, dass der Beschuldigte eine Person öffentlichen Glaubens mit falschen Angaben zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde bewegt hat.