253 StGB erfasst einerseits einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung, nämlich die Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens als nicht doloses Werkzeug und andererseits den Fall des Gebrauchs einer solchermassen erschlichenen Urkunde. Geschützt wird das Interesse an einer unmanipulierten Grundlage für öffentliche Beurkundungen (BSK StGB-Boog, N 2 zu Art. 253).