58. Konkurrenzen Die Verteidigung bringt vor, ein Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Urkunde werde vom Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift konsumiert. Art. 253 StGB erfasst einerseits einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung, nämlich die Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens als nicht doloses Werkzeug und andererseits den Fall des Gebrauchs einer solchermassen erschlichenen Urkunde.