Für den subjektiven Tatbestand ist relevant, dass dem Beschuldigten die fiktive Erhöhung des Aktienkapitals bewusst war. Ihm war auch bekannt, dass es sich bei DJ.________ als Notar um eine Person öffentlichen Glaubens handelte und dieser durch seine Angaben dazu veranlasst wurde, eine unwahre Urkunde auszustellen. Dieses Vorgehen entsprach dem Plan des Beschuldigten und erfolgte somit vorsätzlich. Der Beschuldigte beabsichtigte damit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der