Beim Verwaltungsratsprotokoll handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 StGB und die Erhöhung des Aktienkapitals stellt eine rechtlich erhebliche Tatsache dar. Mit dem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein der CR.________ und insbesondere der inhaltlich unwahren Zwischenbilanz täuschte der Beschuldigte Notar DJ.________, so dass dieser ein inhaltlich unwahres Verwaltungsratsprotokoll erstellte. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.