X. Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Ziff. 5.1. der Anklageschrift Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Urkunde begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB).