04 004 847 ff.). Die Vorgänge, die zur Bestimmung dieses Deliktzeitraumes führen, sind in der Anklageschrift präzise aufgeführt. Der Anklagegrundsatz wird deshalb nicht verletzt, wenn ein Tatzeitraum nicht nur bis zum 31. Dezember 2014, sondern bis September 2015 festgestellt wird.