51.2. Subjektiver Tatbestand Dem Beschuldigen war bekannt, dass BQ.________ seine Option ausübte und dass durch diesen Aktienrückkauf für die D.________ AG ein erheblicher Verlust entstehen würde. Er erkannte, dass bei dieser Ausgangslage Rückstellungen hätten gebildet werden müssen und verzichtete bewusst darauf, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG besser darzustellen. Er handelte dadurch vorsätzlich und in der Absicht, der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.