Die Jahresrechnungen waren unwahr im Sinne des Tatbestands. Die Erstellung dieser Jahresrechnungen und die Entscheidung, auf die angezeigten Rückstellungen zu verzichten, sind dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe zuzurechnen. Als Tatzeitpunkt kommt für die Jahresrechnung 2012 Mai 2013 als frühester Tatzeitpunkt in Frage, für die Jahresrechnung 2013 spätestens Juli 2014 (pag. 04 004 847 ff.). Die Vorgänge, die zur Bestimmung dieses Deliktzeitraumes führen, sind in der Anklageschrift präzise aufgeführt.