51.1. Objektiver Tatbestand Wie bereits festgehalten, handelte es sich bei den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der D.________ AG um Urkunden, denen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Es ist erstellt, dass in den genannten Jahresrechnungen keine Rückstellungen gebildet wurden für den Verlust, der aus dem Aktienrückkauf von BQ.________ zu erwarten war. Damit wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG besser dargestellt als sie in Wirklichkeit waren. Die Jahresrechnungen waren unwahr im Sinne des Tatbestands.