49.3. Fazit Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind nicht ersichtlich. 50. Schuldspruch Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen 8. Juni 2010 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo, schuldig gesprochen. 187 VIII. Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift