Die Jahresrechnungen sind deshalb dem Beschuldigten als Ersteller zuzurechnen. Er gilt als unmittelbarer Täter. Betreffend das Argument der Verteidigung, wonach die Gesellschaft auch bei einer in Wirklichkeit fiktiven Kapitalerhöhung das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital habe ausweisen müssen, wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser Aktienkapitalerhöhung konsequenterweise auch die Erschleichung einer falschen Beurkundung bei der Erstellung des öffentlich beurkundeten Protokolls durch den Notar sowie bei der Handelsregisteranmeldung vorgeworfen wird (siehe Ziff. X und Ziff.