186 49.1. Objektiver Tatbestand Für den objektiven Tatbestand kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 46.1 oben). In den Bilanzen der Geschäftsjahre 2009 bis 2016 sowie in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 der D.________ AG wurde mit einem Aktienkapital von CHF 13.5 Mio. bzw. CHF 16 Mio. ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Dadurch wurde die wirtschaftliche Situation der D.________ AG in den betreffenden Jahren besser dargestellt als sie war.