Der Tatbestand der Urkundenfälschung hingegen schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 142 IV 119 E. 2.2). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, werden auch im Vergleich zwischen Leistungsbetrug und Urkundenfälschung unterschiedliche Rechtsgüter geschützt, so dass – wie bereits erwähnt – die Rechtsprechung bezüglich Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung berücksichtigt werden kann. Das von der Verteidigung zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 äussert sich nicht zur Frage der Konkurrenz.