146 StGB, das Vermögen, wenn auch nicht ein beliebiges Vermögen, sondern jenes des Gemeinwesens. Geschützt wird weiter auch die Integrität der Prozesse zur Vergabe oder Rückforderung bzw. Entziehung finanzieller und anderer Leistungen des Gemeinwesens (BSK VStrR-Maeder, N 19 zu Art. 14 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Urkundenfälschung hingegen schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 142 IV 119 E. 2.2).