auch dem Schuldspruch wegen Leistungsbetrug zu Grunde. Dabei kann die Rechtsprechung zur Konkurrenzfrage zwischen Urkundenfälschung und Betrug nach Art. 146 StGB herangezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter herrscht zwischen diesen beiden Tatbeständen grundsätzlich echte Konkurrenz (BGE 129 IV 53 E. 3). Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR schützt, ähnlich wie Art. 146 StGB, das Vermögen, wenn auch nicht ein beliebiges Vermögen, sondern jenes des Gemeinwesens.