24 Abs. 2 SSG. Damit beabsichtigte er eine ungerechtfertigte Besserstellung der Schiffsgesellschaften und handelte mit der Absicht, den Schiffsgesellschaften einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 185 46.3. Fazit Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sind erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Elemente zu berücksichtigen.