46.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass die Kapitalausstattung der vier Schiffsgesellschaften in Wirklichkeit deutlich tiefer war – er wies in den Bilanzen bewusst ein zu hohes Aktienkapital aus. Er handelte somit vorsätzlich. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Eigenkapitalsituation der vier Schiffsgesellschaften im Rechtsverkehr besser darstellen, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG.