Da der Beschuldigte das fiktive Aktienkapital jedes Jahr von neuem wieder auswies, liegt eine Mehrfachbegehung vor. In Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Tatbegehung stellt die Kammer wie die Vorinstanz auf das Datum der Jahresrechnungen für das Geschäftsjahr 2005 ab – den 27. Juni 2006. Auch für den Zeitpunkt der letzten Begehung wird gestützt auf die Überlegungen der Vorinstanz von Dezember 2017 ausgegangen.