Er beherrschte den Geschehensablauf bei der jährlichen Verabschiedung dieser Geschäftsberichte, entsprechend waren sie ihm zuzurechnen. Die Formulierung, wonach er in den Bilanzen ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen habe, trifft demnach zu. Der Beschuldigte hat damit als unmittelbarer Täter gehandelt und den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Da der Beschuldigte das fiktive Aktienkapital jedes Jahr von neuem wieder auswies, liegt eine Mehrfachbegehung vor.