Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft vorliegend nicht als einschlägig: Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die fiktive Darlehenserhöhung im Jahr 2004 an den jeweiligen Generalversammlungen beschlossen und danach jährlich in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Dieser Vorwurf ist erstellt: Der Beschuldigte leitete im Jahr 2004 als indirekter Alleineigentümer und Verwaltungsratspräsident die Aktienkapitalerhöhungen mit Verrechnung der fiktiven Darlehen in die Wege.