Durch das Erstellen der unwahren Jahresrechnungen und der damit einhergehenden, falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der betreffenden Gesellschaften wurde somit der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft vorliegend nicht als einschlägig: Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die fiktive Darlehenserhöhung im Jahr 2004 an den jeweiligen Generalversammlungen beschlossen und danach jährlich in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen.