Bei den Jahresrechnungen handelte es sich um Urkunden im Sinne des Tatbestands, denen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Durch das Erstellen der unwahren Jahresrechnungen und der damit einhergehenden, falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der betreffenden Gesellschaften wurde somit der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt.