184 der nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmte. Dadurch wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Gesellschaften im Rechtsverkehr besser dargestellt, als sie in Wirklichkeit waren. Bei den Jahresrechnungen handelte es sich um Urkunden im Sinne des Tatbestands, denen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.