45. Verjährung Die Verteidigung argumentiert, der wesentliche Tatzeitpunkt sei das Datum der Kapitalerhöhungen vom 23. März 2004. In den darauffolgenden Geschäftsberichten sei zwangsläufig nur noch das dem Handelsregister entsprechende Aktienkapital ausgewiesen worden. Es habe sich dabei um eine straflose Nachtat gehandelt. Die eigentliche Tat sei im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht: Der Beschuldigte hat jedes Jahr in der Bilanz von neuem ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Damit hat er den nachfolgend zu subsumierenden Sachverhalt mehrfach begangen.