43.2.2. Bereicherungsabsicht Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen der D.________ AG, der AX.________ AG und vor allem auch den drei ausländischen Tochtergesellschaften einen wirtschaftlichen Vorteil einräumen wollte. Wie soeben aufgezeigt, erfolgte diese Bereicherung in Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR. Die begünstigten Gesellschaften hatten keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt dieser Darlehen. Dies war dem Beschuldigten bekannt. Er handelte somit in Bereicherungsabsicht.