Bereits in diesem Zeitpunkt galt zudem die Praxis, dass Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (BGE 138 II 57 E. 4.1, BGE 130 III 213 E. 2.2.2, BGE 110 Ib 227 E.3.b.aa ff., BGE 110 Ib 222 E. 3). Trotz diesem Wissen hat der Beschuldigte das Intercompany-System zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften aufrechterhalten. Das übergeordnete