Das Bundesgericht beurteilte im Swisscargo-Entscheid einen Sachverhalt, der sich in der Vergangenheit ereignet hatte und wendete in diesem Entscheid in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Lehrmeinungen das damals geltende Recht an (BGE 140 III 533 E. 4.2). Bereits in diesem Zeitpunkt galt zudem die Praxis, dass Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (BGE 138 II 57 E. 4.1, BGE 130 III 213 E. 2.2.2, BGE 110 Ib 227 E.3.b.aa ff., BGE 110 Ib 222 E. 3).