In Kenntnis all dieser Umstände war dem Beschuldigten zweifellos auch bewusst, dass eine unabhängige Person der D.________ AG unter diesen Umständen keine Darlehen gewährt hätte, die Darlehen mithin einem Drittvergleich nicht standhielten. Der Darstellung der Verteidigung, wonach die Regeln zur Gewährung von Darlehen innerhalb des Konzerns im Jahr 2014 mit dem Swisscargo-Entscheid von Grund auf verschärft wurden und der Beschuldigte die Problematik der ausgerichteten In- tercompany-Darlehen deshalb nicht habe erkennen können, kann nicht gefolgt werden: