Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften durch die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen in ihrem Vermögen geschädigt wurden. In Kenntnis all dieser Umstände war dem Beschuldigten zweifellos auch bewusst, dass eine unabhängige Person der D.________ AG unter diesen Umständen keine Darlehen gewährt hätte, die Darlehen mithin einem Drittvergleich nicht standhielten.