43.2.1. Vorsatz Die Kammer erachtet es als glaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Fortbestand der Flotte sichern wollte. Dies schliesst jedoch eine vorsätzliche Begehung nicht aus: Dem Beschuldigten war seine Stellung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Verantwortung bekannt. Aufgrund seines Fachwissens in Finanzfragen wusste er, dass die Intercompany-Darlehen ab 2009 massgebend und spätestens ab 2012 vollständig aus dem geschützten Eigenkapital der Tochtergesellschaften erfolgten.