Die Strafund Zivilklägerin 7 erhielt zu Beginn des angeklagten Zeitpunkts selber noch mehr Intercompany-Gelder, als sie in Darlehen zur Verfügung stellte. Es erübrigt sich somit, per Ende 2008 einen Abzug vorzunehmen. Hingegen ist aufgrund des Wertberichtigungsbedarfs eine Reduktion des Deliktsbetrags auf ca. CHF 4.1 Mio. angezeigt. - Straf- und Zivilklägerin 8: Der Höchststand des Intercompany-Darlehens war auch hier im Geschäftsjahr 2015 erreicht und betrug damals CHF 3'865'219.00. Nach Berücksichtigung der Darlehenshöhe per Ende 2008 sowie der finanziellen Lage der D.__