Nach der Korrektur um den Darlehensausstand per Ende 2008 sowie um den im Jahr 2011 noch nicht so hohen Wertberichtigungsbedarf ergibt sich ein Deliktsbetrag von ca. CHF 2.4 Mio. - Straf- und Zivilklägerin 6: Für die Straf- und Zivilklägerin 6 war der Höchststand des Darlehens im Jahr 2016 erreicht und betrug CHF 6'199'676.00. An dieser Stelle basiert die Berechnung des Deliktsbetrags durch die Vorinstanz auf einem falschen Ausgangswert (CHF 6'901'937.00). Aus dem Abzug des Darlehens per Ende 2016 von CHF 2'831'566.00 ergibt sich korrekterweise ein Betrag von CHF 3'368'110.00. Ende 2016, kurz vor der Liquidation der D.___