Für die Berechnung des konkreten Deliktsbetrags hat die Vorinstanz zudem den von der Anklage nicht erfassten Stand der Darlehen per Ende 2008 sowie einen allfälligen Wertberichtigungsbedarf im Deliktszeitpunkt berücksichtigt. Die Kammer erachtet dieses differenzierte Vorgehen als korrekt. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz können mehrheitlich übernommen werden, wobei nachfolgend lediglich die Ergebnisse wiederholt und wo nötig mit Ergänzungen versehen werden (pag. 18 1407 ff., S. 199 ff.